Otterndorfer Reitclub e.V.
Reit- und Fahrverein seit 1981

Betriebs- und Reitordnung

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des Reit- und Fahrvereins

Otterndorfer Reitclub e. V.


         I. Betriebsordnung

          1.) Eine versicherungstechnische Deckung des Reitens in der Anlage und die
          Benutzung der Reitanlagen, besteht nur für die Versicherungsverträge der
          ARAG-Versicherung abgedeckten versicherungsrechtlichen Ansprüche.

          2.) Pferde, die nicht haftpflichtversichert und geimpft sind, dürfen nicht auf das
          Reitgelände. Auf Verlangen muss der Versicherungsnachweis und Impfpass dem
          Vorstand vorgelegt werden.

          3.) Unbefugten ist das Betreten der Reitanlage nicht gestattet.

          4.) Der Unterricht von fremden Reitlehrern - auch von Privatpersonen - im
          Reitbetrieb bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.

          5.) Das Rauchen in der Reitbahn und bei der Pferdebox ist verboten.

          6.) Hunde sind in der Reitanlage an der Leine zu führen. Das Mitführen
          von Hunden in die Reitbahn ist grundsätzlich untersagt.

          7.) Unbefugten ist das Betreten der Sattelkammer sowie der Nebenräumen
          untersagt.

          8.) Anträge und Beschwerden sind an den Vorstand zu richten.

          9.) Wer trotz Verwarnung gegen die Betriebsordnung verstößt, kann von der
          Benutzung der Anlagen Ausgeschlossen werden.



         II. Reitordnung

          1.) Die vom Vorstand festgelegte Zeiteinteilung für Abteilungs- und Einzelreiten
          ist am schwarzen Brett ersichtlich.
          Zur Zeit des Voltigierunterrichtes darf mit keinem anderen Pferd
          in der Bahn gearbeitet werden.
          Zu den übrigen Zeiten steht die Reitbahn den Vereinsmitgliedern zur
          freien Verfügung.

          2.) Befinden sich Reiter in der Bahn und will jemand mit oder ohne Pferd die
          Reitbahn betreten oder verlassen, so ist vor dem Öffnen der Bahntür
          "TÜR FREI" zu rufen und die Antwort "IST FREI" abzuwarten.

          3.) Während der für Abteilungsreiten festgesetzten Zeiten ist den Weisungen
          des Reitlehrers Folge zu leisten.

          4.) Das Auf- und Absitzen von Einzelreitern erfolgt entweder vor der Reitbahn
          oder der Mitte eines Zirkels.

          5.) Halten und Schritt auf dem Hufschlag ist untersagt, wenn mehr als ein Reiter
          die Bahn benutzen.
          Der Hufschlag ist stets für Trab- und Galoppreiten freizumachen. Dabei ist ein
          Zwischenraum von ca. 2 m zu halten.
          Wenn Reiter in der Bahn sind, darf nur ein Zirkel zum Longieren benutzt werden.

          5.a.) und ist nur dann zulässig, wenn der allgemeine Reitbetrieb nicht gestört
          wird. Ab drei Reitern in der Bahn, müssen grundsätzliche alle Reiter dem
          Longieren zustimmen.

          6.) Wird die Bahn von mehreren Reitern benutzt, so ist aus Sicherheitsgründen
          ein Abstand von mindestens einer Pferdelänge erforderlich. Beim Überholen wird
          auf der Innenseite vorbei geritten.

          7.) Reiten auf der entgegen gesetzten Hand ist nur zulässig, wenn sich vier
          oder w e n i g e r Reiter in der Bahn befinden und dieser zustimmen. Hierbei ist
          stets rechts auszuweichen.

          8.) Nach Ermessen oder auf Wunsch ordnet der älteste Reiter nach
          angemessenem Zeitraum an:"BITTE HANDWECHSEL".
          Gebietet ein Schall- oder Sichtzeichen "Handwechsel", so ist sofort der Hand-
          wechsel vorzunehmen.

          9.) Springen ist nur nach Anordnung des anwesenden Reitlehrers oder mit
          Einverständnis der weiteren anwesenden Reiter zulässig.



              Diese Betriebs- und Reitordnung wurde der bereits geltenden Betriebs- und Reitordnung des
              Sportpferdeverbandes Hannover-Bremen e. V. entnommen und ist um den Punkt 2
              der Betriebsordnung und um 5.a. der Reitordnung ergänzt worden.


              Die Veröffentlichung zu diesem Zeitpunkt erfolgt aus gegebener Veranlassung
              am 14. Januar 2008.


          Otterndorf, den 10. Januar 2008




 

 

 
   

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