Otterndorfer Reitclub e.V.
Reit- und Fahrverein seit 1981

Satzung

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des Reit- und Fahrvereins

Otterndorfer Reitclub e. V. von 1981

in der Fassung vom Februar 1998


        § 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

        Der Reit- und Fahrverein Otterndorfer Reitclub e.V. hat seinen Sitz in Otterndorf
        und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Otterndorf eingetragen.
        
        Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Cuxhaven und des
        Landessportbundes Niedersachsen e.V. und des zuständigen
        Fachverbandes, sowie durch den Kreisverband Unterelbischer Renn-,
        Reit- und Fahrverein Mitglied des Landesverbandes der Reit- und
        Fahrvereine in Hannover-Bremen und der Deutschen Reiterlichen
        Vereinigung e.V.(FN).


        § 2 Zweck und Aufgabe des Vereins - Gemeinnützigkeit

        Der Verein bezweckt:

        1.) Die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen,
        insbesondere der Jugend, im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten,
        Fahren und Voltigieren;
        
        die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
        
        ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Freizeit-, Breiten- und
        Leistungssports in allen Disziplinen;
        
        unentgeltliche Hilfe und Unterstützung bei der, mit dem Sport verbundenen
        Pferdehaltung,als Maßnahme zur Förderung des Sports und des
        Tierschutzes;
        
        die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und
        Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;
        
        die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung, im Rahmen
        des Freizeit- Breitensports und der Unterstützung aller Bemühungen zur
        Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
        
        die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbessung der
        Infrastruktur für Pferdesport im Gemeindegebiet.


        2.) Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos,
        ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis
        68 der Abgabenordnung 1977 vom 16.März 1976 (BGBI. IS.,613). Er
        enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.


        3.) Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

        4.) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
        Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als
        Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
        erhalten.


        5.) Die Mitglieder dürfen bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins
        nicht mehr, als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer
        geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.


        6.) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
        fremd sind, oder durch verhältnismäßige hohe Vergütung begünstigten.


        7.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf
        das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der
        Mitglieder und den gemeinen Wert, der von den Mitgliedern geleisteten
        Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte sportliche Zwecke in
        der Stadt Otterndorf verwendet werden (vergl. § 13).



        § 3 Erwerb der Mitgliedschaft

        1.) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die
        Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben.

        Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten;
        bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der Zustimmung der/des
        gesetzlichen Vertreter(s). Personen, die bereits einem anderen Reit- und
        Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stammitgliedschaft
        im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stammitgliedschaft sind
        dem Verein unverzüglich mitzuteilen.


        2.) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Bei
        Ablehnung kann die Entscheidung hierüber auf einer Mitgliederversammlung
        gefordert werden.


        3.) Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungs-
        gemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiel zu unterstützen bereit
        sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.


        4.) Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen
        Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit
        wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen
.


        5.) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder der
        Vereinssatzung und den Satzungen und Ordnungen des
        Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und
        der FN.



        § 4 Beendigung der Mitgliedschaft

        1.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

        2.) Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied
        sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).


        3.) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand.

        Er ist nur zulässig, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen aus der
        verbindlichen Arbeitsdienst- und Beitragsordnung nicht nachgekommen ist.


        Gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstoßen, das
        Vereinsinteresse geschädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines
        unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens wie Störung des
        Unterrichts gleich welcher Art und/oder unterlassener Hilfeleistung schuldig
        gemacht hat.


        Seiner Beitragspflicht oder der Bezahlung nicht geleisteter Arbeitsstunden
        trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate nicht nachgekommen ist.


        Das Mitglied muss vorab unter Angabe der Gründe von seinem
        bevorstehenden Ausschluß benachrichtigt werden und sich rechtfertigen
        können.


        Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen
        durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die eine
        Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht
        die Mitgliedschaft.



        § 5 Geschäftsjahr und Beiträge

        1.) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

        2.) Von den Mitgliedern werden Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen
        erhoben.


        3.) Mitglieder, die die Vereinsanlagen in sportlichem sinne nutzen ersatzweise
        Familienangehörige, ausgenommen Voltigierkinder sind zum Arbeitsdienst
        verpflichtet; für nicht erbrachten Arbeitsdienst ist ein Entgelt zu zahlen.


        4.) Einzelheiten des Arbeitsdienstes sowie die Fälligkeit und die Höhe der
        Beiträge, Aufnahmegelder, Umlagen und Arbeitsdienstentgelte werden in der
        Beitrags- und Arbeitsdienstordnung geregelt, die die
        Mitgliederversammlung beschließt.



        § 6 Organe

        Die Organe des Vereins sind:

        - die Mitgliederversammlung
        - der Vorstand und
        - der erweiterte Vorstand



        § 7 Mitgliederversammlung

        1.) Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche
        Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine
        außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß dies tun, wenn
        es von mindestens einem drittel der Mitglieder unter Angaben der Gründe
        beantragt wird.

        2.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter
        durch schriftliche Einladung an die Mitglieder oder Anzeige in der
        Tageszeitung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem
        Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen
        Liegen.

        3.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
        beschlußfähig.

        4.) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem
        Versammlungstage schriftlich beim vorstand einzureichen. Später gestellte
        Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht, andere Anträge nur
        behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei
        Viertel der anwesenden Mitglieder beschließt.

        5.) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nicht
        anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmgleichheit
        gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

        6.) Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem drittel der
        anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der
        abgebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die
        Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten
        Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das
        vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

        7.) Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer
        Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Jugendliche unter 16 Jahren
        haben kein Stimmrecht.

        8.) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die
        Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muß.
        Sie ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu
        unterschreiben.



        § 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

        Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

        - die Wahl des Vorstandes,
        - die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
        - die Jahresrechnung,
        - die Entlastung des Vorstandes,
        - die Höhe der Beiträge, Aufnahmegelder, Umlagen und Arbeits-
           dienstentgelte für nicht erbrachten Arbeitsdienst,
        - Änderungen der Satzung und/oder die Auflösung des Vereins und über
        - Anträge nach § 3 (Erwerb der Mitgliedschaft)Abs.1, letzter Satz und Abs.3
           und Begehren nach § 7 Abs.4, Satz 2, dieser Satzung (verspätet
           eingegangener Anträge).



        § 9 Vorstand

        1.) Der Verein wird vom Vorstand geleitet.

        2.) Dem Vorstand gehören an:
              - die/der Vorsitzende,
              - die/der stellvertretende Vorsitzende,
              - der/die Schriftführer/in,
              - der/die 1. und 2. Kassenwart/in,
              - der/die Jugendwart/in (gemäß Jugendordnung) und
              - der/die Turnierleiter/in


        3.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vorstand und Vertretungsmacht) sind
        die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein
        vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist die/der stellvertretende
        Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung der/des Vorsitzenden zur
        Vertretung befugt.


        4.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung nach folgendem Modus
              gewählt:

              - nach 2 Jahren: Wahl der/des Vorsitzenden und des/der Schriftführer(s)in
              - nach 3 Jahren: Wahl des/der Turnierleiter(s)in und
                                       des/der 2. Kassenwartes(in)
              - nach 4 Jahren: Wahl der/des stellvertretenden Vorsitzenden,
                                       des/der Jugendwartes(in) und
                                       des/der 1. Kassenwartes(in)

        Die Wahl erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich.

        Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von
        der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen.
        Scheiden die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende
        während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die
        Mitliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.


        5.) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn nach Ladung aller Vorstandsmitglieder
        mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit
        einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als
        abgelehnt.


        6.) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die
        die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muß. Sie
        ist von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu
        unterschreiben.



        § 10 Aufgaben des Vorstandes

        Der Vorstand entscheidet über:

        - die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung
           ihrer Beschlüsse
        - die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung
           laut Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist
        - die Führung der laufenden Geschäfte.



        § 11 Erweiterter Vorstand

        Dem erweiterten Vorstand gehören drei Personen an:
        - die Turnierwarte und
        - der/die Platzwart/in



        § 12 LPO und Rechtsordnung

        1.) Für alle Vereinsmitglieder ist die Leistungsprüfungsordnung (LPO) der FN
        einschließlich ihrer Rechtsordnung verbindlich.


        2.) Verstöße gegen die LPO und die reiterliche Disziplin können durch
        Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Eine Ordnungsstrafe darf nur
        verhängt werden, wenn der Verstoß schuldhaft begangen wurde.


        3.) Als Ordnungsmaßnahmen können verhängt werden:
              - Verwarnungen, Geldbußen und zeitlicher oder dauerhafter Ausschluß
                 von Veranstaltungen bzw. aus dem Verein sowie
              - eine zeitliche oder dauerhafte Verweisung von Veranstaltungen bzw. aus
                 den Vereinsanlagen.


        4.) Die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen, übt der Verein, der
        Landesverband oder die FN aus. Gegen die Anordnung der
        Ordnungsmaßnahme steht dem Beschuldigten das Recht der Beschwerde zu.


        5.) Alle näheren Einzelheiten zur Art der Verstöße, zu den
        Ordnungsmaßnahmen ubd zum Verfahren werden in der LPO,
        Teil C - Rechtsordnung geregelt.



        § 13 Auflösung

        1.) Die Auflösung des Veriens kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck
        mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen
        Mitgliederersammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesendenden
        Mitglieder beschlossen werden.

        2.) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit
        es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der
        von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Otterndorf,
        die es unmittelbar und ausschließlich einem gemeinnützigen Verein zur Förderung
        der Sportjugend weiterzuleiten hat (vergl. § 2 Abs. 7).



        Vorstehende Satzungsänderung ist am 16. Dezember 1998 in das Vereinsregister
        des Amtsgerichts Otterndorf unter VR 1084 eingetragen worden.



        DER GESCHÄFTSFÜHRENDE VORSTAND

        1. Vorsitzener                  2.Vorsitzene                  Schriftwartin
        Birthe Nagel                       Bianca Schmidt                Kristin Schwertfeger

        1. Kassenwartin               2. Kassenwartin
        Diana von Bargen               Claudia Beemers

        Jugendwartin                   Turnierwartin
        Pia Catharina Wohltmann     Sabrina Wojahn




A N H A N G

Beitrags- und Arbeitsdienstordnung
des Reit- und Fahrvereins Otterndorfer Reitclub e.V. von 1981
in der Fassung vom Februar 1998


        1.     Aufnahmegelder und Mitgliedsbeiträge

        1.1   Aufnahmegelder

                Die Aufnahmegelder werden wie folgt festgesetzt:

                - für Mitglieder                                                                              10,00 €
                - für Sportanlagenbenutzer, ausgenommen Voltigierkinder                50,00 €

                Die Aufnahmegelder sind mit dem ersten Jahresbeitrag fällig.

        1.2   Mitgliedsbeiträge

                Die Jahresbeiträge für Mitglieder werden wie folgt festgesetzt:

                - für Mitglieder                                                                              25,00 €
                - für Voltigierkinder zusätzlich                                                       \
                - für Sportanlagenbenutzer (ausser Voltigierkinder) zusätzlich           75,00 €

        1.3   Die Beiträge sind nach der Aufnahme anteilmässig bis zum Jahresende, sonst im
                ersten Quartal eines jeden Jahres fällig.


             "!!!Die Aufnahmegelder und Mitgliedsbeiträge wurden gemäß Beschluss
                  der Mitgliederversammlung vom 22. Februar 2013 geändert!!!"


             "!!!Die Mitgliedsbeiträge wurden gemäß Beschluss
                  der Mitgliederversammlung vom 17. Februar 2017 geändert!!!"


        2.     Arbeitsdienst

        2.1   Mitglieder, die die Vereinsanlagen in sportlichem Sinne nutzen, ersatzweise Familienmitglieder, sind
                verpflichtet bei eventuell anfallenden Baumassnahmen, sowie zur Pflege der Vereinsanlagen und zur
                Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen des Vereins Arbeitsleistungen zu erbringen.
                Hiervon ausgenommen sind nur Voltigierkinder.

        2.2   Die von Familienangehörigen erbrachten Arbeitsstunden sind übertragbar und werden angerechnet,
                nicht jedoch die außerhalb von Turnieren und Veranstaltungen erbrachten Leistungen von ehrenamtlich
                tätigen Vorstandsmitgliedern und/oder Übungsleiterinnen/Übungsleitern.

        2.3   Die abgeleisteten Arbeitsstunden werden in einem, von einem Vorstandsmitglied zu führenden Arbeitsbuch
                erfasst und von dem zum Arbeitsdienst Verpflichteten, ersatzweise Familienangehörigen, gegengezeichnet.

        2.4   Alle von den zur Arbeitsleistung verpflichteten Mitgliedern erbrachten Arbeitsstunden werden am Ende
                eines Jahres in einer Sammelliste erfasst und ihre Summe durch die Zahl der zur Arbeitsleistung
                Verpflichteten dividiert.

        2.5   Das so errechnete Stundenmittel ist Ausdruck für die von jeder/jedem zur Arbeitsleistung Verpflichteten
                erwartete bzw. erforderliche Zahl an Arbeitsstunden und dient als Bemessungsgrundlage für eventuell
                nicht erbrachte Arbeitsstunden abweichend vom Stundenmittel.

        2.6   Die vom Stundenmittel abweichenden Fehlstunden muss jedes zur Arbeitsleistung verpflichtete Mitglied
                mit einem Geldbetrag vergüten. Die Höhe des Entgeltes je nicht erbrachter Arbeitsstunde
                (abweichend vom Stundenmittel) wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und richtet sich i.d.R.
                nach dem ortsüblichen Satz für Hilfskräfte.

        2.7   Über Ausnahmen von dieser Regel z.B. wegen dauerhafter Ortsabwesenheit oder Krankheit
                entscheidet der Vorstand.

        2.8   Der wöchentlich erforderliche Hallendienst (lt. Plan) bleibt hiervon unberührt.

 

 

 
   

zuletzt aktualisiert am 24. Februar 2018

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